Arzthaftung bei Nichtbeachtung aktueller Fachliteratur

Urteil Az. 5 U 1450/11 Oberlandesgericht Koblenz, 20.06.2012

Ärzte sind verpflichtet sich mit entsprechender Fachliteratur auf dem neuesten Stand der Kenntnisse zu halten, Nichtbeachten kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden.

In solchen Fällen wird also eine Arzthaftung in Betracht gezogen.

Im vorliegenden Fall sprach das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 20.06.2012 (Az. 5 U 1450/11) der 46-jährigen Klägerin, die drei Tage nach einer Operation an starker, jedoch vermeidbarer, Übelkeit litt, 1.000,00 EUR Schmerzensgeld zu.

Der behandelnde Arzt hatte Erkenntnisse aus einschlägiger Fachliteratur nicht ausreichend schnell in seinen Berufsalltag integriert.

Im März 2005 hatte sich die Klägerin im Mainzer Krankenhaus einem gynäkologischen Eingriff unterzogen und davor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die gängigen Narkosemittel nicht vertrage. Ihr wurden dennoch keine Übelkeit mindernden oder unterdrückenden Medikamente verabreicht, was zu dieser andauernden Übelkeit mit Erbrechen führte.

Die Wirksamkeit dieses Medikamentes gegen genau die vorliegenden Beschwerden wurde jedoch bereits 2004 in einschlägigen Fachzeitschriften dargelegt.

Das Gericht sah daher die Schuld beim Krankenhaus und damit den Schmerzensgeldanspruch der Patientin als berechtigt an.