SCHWERPUNKTE

Ärztliche und Zahnärztliche Behandlungsfehler oder
Pflegefehler / Arzthaftungsrecht:

Jeder ärztliche Eingriff birgt neben der Aussicht auf Heilung das Risiko des Auftretens einer Komplikation oder auch eines Behandlungsfehlers. Trotz des medizinischen Fortschritts kommt es in Einzelfällen zu Schädigungen von Patienten durch ärztliches Fehlverhalten. Neben ärztlichen Behandlungsfehlern können auch durch unzureichende Organisation in Krankenhäusern Schäden verursacht werden, die wie ärztliche Fehler dem Arzthaftungsrecht zuzuordnen sind.
Oftmals sind die Folgen schwerwiegend für den betroffenen Patienten und führen neben den körperlichen Beeinträchtigungen oder Schmerzen zusätzlich zu finanziellen Belastungen.
Wichtig in einer solcher Situation ist es, eine zügige Einschätzung des Falles und nach Einsicht in die Behandlungsunterlagen ggf. die Einleitung des Verfahrens.

In diesem Zusammenhang ist zu klären: Ist ein Behandlungsfehler auszuschließen z.B. durch die Verletzung der Aufklärungspflicht oder durch eine nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Behandlung, so sind Schadensersatzansprüche wie Schmerzengsgeld, Verdienstausfall oder Unterhaltsrenten im Falle des Todes von Angehörigen geltend zu machen. Ein Behandlungsfehler kann in der Regel erst durch das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen bewiesen werden.

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