Unterbringungsrecht und Betreuungsrecht

Öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz

Eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen ist bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig.

Soweit ein Betreuer bestellt ist, gilt für die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz folgendes:

Der Betreuer darf nur zum Wohl des Betreuten handeln (§ 1901 BGB). Sein Wohl hat der Betreute vorrangig selbst zu bestimmen, sofern er nicht krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, dieses zu erkennen. Daher kann der Betreuer grundsätzlich nicht gegen den Willen des Betreuten an seiner Stelle in die Behandlung einwilligen, wenn nicht die Gesundheit des Betreuten erheblich gefährdet ist.

In allen Bundesländern ist bei Eingriffen mit erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers notwendig, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.

Für den rechtlichen Betreuer gilt darüber hinaus, dass er, sofern die Voraussetzungen des § 1904 Abs. 1 BGB vorliegen, es sich also um eine risikobehaftete Behandlungsmaßnahme handelt, seinerseits die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen hat. Diese ist unabhängig vom Unterbringungsbeschluss des Gerichtes.

Betreuungsrechtliche Unterbringung nach dem BGB

In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung bei Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eine Unterbringung durch einen Betreuer im Rahmen des § 1906 BGB möglich. Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung. Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer Vorsorgevollmacht die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1906 Abs. 5 BGB).

Wir vertreten Sie in dem Unterbringungsverfahren und unterstützen Sie bei der Klärung der Frage ob und in welchem Umfang eine Unterbringung oder eine Zwangsbehandlung überhaupt erforderlich ist und ob die Unterbringung aufgehoben werden kann.

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