Kostenerstattung bei neuen bzw. alternativen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden

Wenn es um die Kostenerstattung von alternativen Heilmethoden geht, müssen die Versicherten meistens auf die Kulanz ihrer Krankenkasse setzen. Dann kommt es darauf an, zu begründen, warum im individuellen Fall alternative Methoden notwendig sind. In mehreren Urteilen hat das Bundessozialgericht 2006 die Kassen verpflichtet, alternative Behandlungen zu bezahlen. Dabei ging es aber jeweils um schwerkranke Patienten, bei denen traditionelle Methoden nicht zum Erfolg führten, oder aufgrund der Nebenwirkungen nicht anwendbar waren.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in einem richtungsweisenden Urteil im Jahre 1997 unter anderem festgeschrieben, dass die gesetzlichen Krankenkassen Kosten für alternative Behandlungsmethoden dann übernehmen müssen, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen dies für die jeweilige Behandlungsmethode positiv beschieden hat. Ist ein Beschluss über die Behandlungsmethode noch nicht gefasst, so müssen mindestens medizinisch fundierte, statistisch positive Unterlagen vorliegen, die für die Wirksamkeit dieser Methode sprechen. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Methode von einer erheblichen Zahl von Ärzten angewandt wird.

Häufig fehlt es dem Patienten im Stadium einer schweren Erkrankung an Kraft und Energie, sich mit der Krankenkasse wegen der Kostenüernahme auseinanderzusetzen.

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