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Urteil Az. 26 U 199/15 Oberlandesgericht Hamm, 19.04.2016

Mangelhafte Aufklärung durch den behandelnden Arzt begründet Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 EUR

Im März 2013 begab sich der Kläger wegen starker Zahnschmerzen in Behandlung. Da er Angst vor zahnärztlicher Behandlung hat, sollte diese unter Betäubung durchgeführt werden.

Zwei alternative Anästhesiemethoden stehen zur Auswahl: Leitungsanästhesie und intraligamentäre Anästhesie.

Bei dem Patienten wurde die Leitungsanästhesie angewandt ohne über die intraligamentäre Anästhesie aufzuklären, da diese mehrere Einstiche erfordert und daher aus Sicht des Zahnarztes für einen Angstpatienten nicht geeignet war.

Als Folge der Leitungsanästhesie litt der Patient ein Jahr lang unter Gefühllosigkeit in der Zunge und Kribbelparästhesie.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 26 U 199/15), dass außer der Leitungsanästhesie keine Ursachen für das Leiden des Patienten erkennbar seien. Ein Behandlungsfehler liege dennoch nicht vor, nichtsdestotrotz sei die Verletzung des Nervs als seltene Nebenwirkung der Leitungsanästhesie bekannt, wodurch ein eingriffsimmanentes Risiko entstanden sei.

Da der Arzt es jedoch versäumt habe, über die alternative intraligamentäre Anästhesie aufzuklären, sei dennoch von einer Arzthaftung auszugehen.

Die fehlende Aufklärung über die verschiedenen Vorteile und Risiken der zwei Anästhesiealternativen führte also zur Begründung des Schmerzensgeldanspruches des Patienten in Höhe von 4.000,00 EUR.

Urteil Az. 5 U 202/08 Oberlandesgericht Köln, 15.07.2015

Gericht spricht Klägerin aufgrund eines durch eine  Oberschenkelamputation entstandenen Schmerzsymptoms 125.000,00 EUR Schmerzensgeld zu

Nach einer Arthroskopie des rechten Kniegelenks wurde bei der Patientin eine Schädigung des Nervus peronaeus festgestellt, woraufhin vier Jahre später eine varisierende Reosteotomie zur Behandlung der Überkorrektur durchgeführt wurde.

Im Jahre 2008 infizierte sich der Operationsbereich weshalb mehrere Folgeeingriffe nötig wurden.

Im Verlauf des Gerichtsverfahrens musste 2010 der Oberschenkel der Patientin aufgrund einer anhaltenden Osteomyelitis im Unterschenkel, die zu dem chronischen Schmerzsyndrom führte, amputiert werden,

Am 15.07.2015 entschied das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil (Az. 5 U 202/08), dass aufgrund des langen und schweren Leidensweges der Patientin in den Jahren 2008 bis 2013 und eines schweren Behandlungsfehlers des Operateurs ein Schmerzensgeld insgesamt in Höhe von 125.000,00 EUR angemessen sei.

 

News-Archiv:

4.000 EUR Schmerzensgeld nach mangelhafter Aufklärung

125.000 EUR Schmerzensgeld nach Schmerzsymptom

Arzthaftung bei Nichtbeachtung aktueller Fachliteratur

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Patientenrechtegesetz